- RS0090569">4 Ob 601/95
- RS0090569">9 Ob 337/98v
nur: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. (T1)
Beisatz: Dies ist bei einer Befristung eines Mietvertrages mit dem Tod des Vermieters nicht der Fall. (T2)
- RS0090569">7 Ob 215/01w
nur T1
- RS0090569">7 Ob 168/05i
- RS0090569">1 Ob 22/08d
Auch; nur: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T3)
Beisatz: Hier: Relevante Passage des Mietvertrags laute: „Das Mietverhältnis beginnt am 1. 2. 2001 und wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen, endet somit am 28. 2. 2006, ohne dass es einer Kündigung durch eine der Vertragsparteien bedarf" und es stand fest, dass sich alle Mietvertragsparteien am vertraglich ausgewiesenen Enddatum 28. 2. 2006 orientierten - wirksame Befristung bejaht. (T4)
- RS0090569">6 Ob 70/09a
Vgl; Beisatz: Hier: Berechnung der Befristung und Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen BGBl 1983/254. Die vereinbarte dreijährige Befristung des Bestandvertrags vom 1. 11. 2004 bis 31. 10. 2007 ist zulässig. (T5)
- RS0090569">5 Ob 26/11a
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Einräumung eines Optionsrechts. (T6)
- RS0090569">2 Ob 196/11d
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 196/11d
nur T3
- RS0090569">3 Ob 219/13x
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 219/13x
Auch; Beisatz: Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern - wie hier - von einer auslegungsbedürftigen Bedingung („friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann. (T7)
- RS0090569">10 Ob 18/16v
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 18/16v
Auch; nur T3
- RS0090569">8 Ob 4/17x
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
Vgl; Beisatz: Die Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die zeitliche Dauer der Befristung, also der Endtermin, kann auch durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines besonderen Umstands bestimmt sein, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. (T8)
- RS0090569">5 Ob 123/17z
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 123/17z
Auch
- RS0090569">10 Ob 43/17x
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 43/17x
Auch; Beis ähnlich wie T8
- RS0090569">8 Ob 114/17y
Vgl; Beis wie T8
- RS0090569">7 Ob 201/17k
Auch; Beis wie T8
- RS0090569">1 Ob 55/18x
nur T1; Beis wie T8
- RS0090569">10 Ob 88/18s
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 88/18s
Beisatz: Hier: Befristung mit Vormietrecht für den bisherigen Mieter im Fall einer neuerlichen Vermietung nach Vertragsende ist zulässig. (T9)
- RS0090569">6 Ob 124/20h
Vgl; nur T3; Beis wie T8
- RS0090569">9 Ob 11/21i
nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Im vorliegenden Fall soll sich das Mietverhältnis „automatisch“ um drei Jahre verlängern, sofern der Vermieter „jeweils“ keine Verlängerungserklärung abgeben sollte. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aus dem Mietvertrag ergebe sich keine durchsetzbare Befristungsvereinbarung innerhalb des Rahmens der bisherigen Rechtsprechung. (T10)
- RS0090569">5 Ob 174/22g
nur T1; nur T3; Beisatz wie T8
- RS0090569">5 Ob 211/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.08.2023 5 Ob 211/22y
vgl; nur T1
- RS0090569">5 Ob 65/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2023 5 Ob 65/23d
Beisatz wie T8
- RS0090569">3 Ob 67/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 67/24k
Beisatz wie T8
Beisatz: Der bestimmte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. (T11)
- RS0090569">4 Ob 48/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.04.2025 4 Ob 48/25z
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8
Beisatz: Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn sich der Mieter, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen konnte und davon ausgehen musste, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde. (T12)
- RS0090569">1 Ob 150/25b
Entscheidungstext OGH 16.12.2025 1 Ob 150/25b
vgl; nur T1; nur T3; Beisatz wie T12