Norm
TirGVG §2Rechtssatz
§ 3 Abs 1 lit a TirGVG 1983 bestimmt, daß jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, ohne daß das Gesetz für Verschmelzungsvorgänge eine Ausnahme machte.Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TirGVG 1983 bestimmt, daß jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, ohne daß das Gesetz für Verschmelzungsvorgänge eine Ausnahme machte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079846Dokumentnummer
JJR_19951219_OGH0002_0050OB00131_9400000_001