Rechtssatz
Diese Bestimmung ist zwar auf Pfandrechte an Rechten analog anzuwenden, die Verjährung der verpfändeten Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner wird aber durch § 1483 ABGB nicht berührt, sodaß die Verjährung der verpfändeten Forderung auch das an ihr bestehende Pfandrecht zum Erlöschen bringt.Diese Bestimmung ist zwar auf Pfandrechte an Rechten analog anzuwenden, die Verjährung der verpfändeten Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner wird aber durch Paragraph 1483, ABGB nicht berührt, sodaß die Verjährung der verpfändeten Forderung auch das an ihr bestehende Pfandrecht zum Erlöschen bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080819Dokumentnummer
JJR_19951220_OGH0002_009OBA00170_9500000_001