RS OGH 1995/12/20 9ObA170/95

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Norm

ABGB §1483

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist zwar auf Pfandrechte an Rechten analog anzuwenden, die Verjährung der verpfändeten Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner wird aber durch § 1483 ABGB nicht berührt, sodaß die Verjährung der verpfändeten Forderung auch das an ihr bestehende Pfandrecht zum Erlöschen bringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080819

Dokumentnummer

JJR_19951220_OGH0002_009OBA00170_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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