RS OGH 2019/6/27 6Ob38/95; 6Ob14/01d; 6Ob283/01p; 6Ob226/16b; 6Ob88/19p

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Norm

ABGB §1330 BIV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung besteht nur bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber gegen Abs 1 leg.cit. (so schon ÖBl 1992, 210).Ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung besteht nur bei Verstößen gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, nicht aber gegen Absatz eins, leg.cit. (so schon ÖBl 1992, 210).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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