RS OGH 1995/12/21 2Ob25/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
beobachten
merken

Norm

StVO §19 BIa

Rechtssatz

Der Wartepflichtige wahrt im allgemeinen den Vorrang des Rechtskommenden schon dann, wenn er sein Fahrzeug vor der verlängert gedachten, ihm zunächstliegenden Begrenzungslinie der bevorrangten Querfahrbahn (im vorliegenden Fall vor dem Schutzweg als Anfang der Kreuzung) anhält oder anhalten könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087382

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0020OB00025_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten