Norm
EO §354 IARechtssatz
Auf Grund eines nicht rechtskräftigen, nur vorläufig vollstreckbaren deutschen Titels kann eine Exekution nach § 354 EO nicht bewilligt werden.Auf Grund eines nicht rechtskräftigen, nur vorläufig vollstreckbaren deutschen Titels kann eine Exekution nach Paragraph 354, EO nicht bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013