RS OGH 1999/12/15 3Ob138/95, 6Ob167/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

EO §222 b
EO §222 c
GBG §15
  1. EO § 222 heute
  2. EO § 222 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 222 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 222 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 222 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 222 heute
  2. EO § 222 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 222 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 222 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 222 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Macht der Simultanpfandgläubiger, der gemäß § 15 Abs 1 GBG ein Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehreren Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) hat, von seinem in § 15 Abs 2 GBG normierten Recht, die Bezahlung der ganzen Schuld aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen, durch einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung seiner Forderung gemäß § 222 Abs 3 EO Gebrauch, so kommt eine analoge Anwendung des § 222 (Abs 3 und) Abs 4 EO bei der Verteilung des nur für einen Liegenschaftsanteil erzielten Meistbots in Betracht. Wurde nun dieser Liegenschaftsanteil von dem einzigen Miteigentümer erstanden, so kann eine Ersatzhypothek nur auf dem ursprünglichen Liegenschaftsanteil des Erstehers begehrt werden, weil der versteigerte Liegenschaftsanteil durch Aufzehrung des Meistbots durch Barzahlung oder Übernahme von Lasten frei wird.Macht der Simultanpfandgläubiger, der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GBG ein Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehreren Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) hat, von seinem in Paragraph 15, Absatz 2, GBG normierten Recht, die Bezahlung der ganzen Schuld aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen, durch einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung seiner Forderung gemäß Paragraph 222, Absatz 3, EO Gebrauch, so kommt eine analoge Anwendung des Paragraph 222, (Absatz 3, und) Absatz 4, EO bei der Verteilung des nur für einen Liegenschaftsanteil erzielten Meistbots in Betracht. Wurde nun dieser Liegenschaftsanteil von dem einzigen Miteigentümer erstanden, so kann eine Ersatzhypothek nur auf dem ursprünglichen Liegenschaftsanteil des Erstehers begehrt werden, weil der versteigerte Liegenschaftsanteil durch Aufzehrung des Meistbots durch Barzahlung oder Übernahme von Lasten frei wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085133

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00138_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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