Norm
StGB §34 Z2Rechtssatz
Eine ungetilgte Vorstrafe hindert nur dann die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels nicht, wenn sie geringfügig ist, zB wegen einer den Umständen nach allgemein begreiflichen Verletzung einer Ordnungsvorschrift oder eines leichten Verkehrsdeliktes verhängt wurde (Kunst im WK § 34 RdZ 11) Eine Verurteilung wegen Diebstahls beruht auf einem sozialwidrigen Verhalten (Kunst aaO RdZ 13).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013