RS OGH 1995/12/21 15Os156/95, 12Os130/12b

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

StGB §34 Z2

Rechtssatz

Eine ungetilgte Vorstrafe hindert nur dann die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels nicht, wenn sie geringfügig ist, zB wegen einer den Umständen nach allgemein begreiflichen Verletzung einer Ordnungsvorschrift oder eines leichten Verkehrsdeliktes verhängt wurde (Kunst im WK § 34 RdZ 11) Eine Verurteilung wegen Diebstahls beruht auf einem sozialwidrigen Verhalten (Kunst aaO RdZ 13).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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