RS OGH 2013/4/11 15Os156/95, 12Os130/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

StGB §34 Z2
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Eine ungetilgte Vorstrafe hindert nur dann die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels nicht, wenn sie geringfügig ist, zB wegen einer den Umständen nach allgemein begreiflichen Verletzung einer Ordnungsvorschrift oder eines leichten Verkehrsdeliktes verhängt wurde (Kunst im WK § 34 RdZ 11) Eine Verurteilung wegen Diebstahls beruht auf einem sozialwidrigen Verhalten (Kunst aaO RdZ 13).Eine ungetilgte Vorstrafe hindert nur dann die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels nicht, wenn sie geringfügig ist, zB wegen einer den Umständen nach allgemein begreiflichen Verletzung einer Ordnungsvorschrift oder eines leichten Verkehrsdeliktes verhängt wurde (Kunst im WK Paragraph 34, RdZ 11) Eine Verurteilung wegen Diebstahls beruht auf einem sozialwidrigen Verhalten (Kunst aaO RdZ 13).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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