RS OGH 1995/12/21 2Ob25/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
beobachten
merken

Norm

StVO §19 Abs1 BIa
StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Ist für den seine Richtungsfahrbahn ordnungsgemäß befahrenden Wartepflichtigen hingegen nicht rechtzeitig erkennbar, daß ein linksabbiegender Bevorrangter seine Fahrbahnhälfte befahren wird oder muß, begeht er keine Vorrangverletzung, wenn er eine Fahrweise einhält, die es ihm erlaubt, bis zum Beginn der Querstraße anzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087383

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0020OB00025_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten