Norm
GRBG §3 Abs2Rechtssatz
Wird einem Verbesserungsauftrag nicht binnen der Wochenfrist des § 3 Abs 2 GRBG nachgekommen, so ist die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frist ist gemäß § 6 Abs 1 erster Satz StPO (in Verbindung mit § 10 GRBG) unzulässig, weil im Grundrechtsbeschwerdegesetz das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist.Wird einem Verbesserungsauftrag nicht binnen der Wochenfrist des Paragraph 3, Absatz 2, GRBG nachgekommen, so ist die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frist ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StPO (in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG) unzulässig, weil im Grundrechtsbeschwerdegesetz das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0075169Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008