RS OGH 1996/1/10 7Ob641/95

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Veröffentlicht am 10.01.1996
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §881 II
HGB §416

Rechtssatz

Sichert der Lagerhalter aufgrund einer Weisung des Einlagerers einem Dritten (Bank), mit welcher kein Vertragsverhältnis besteht, zu, daß er Lagerwaren nur mit Zustimmung dieses Dritten ausfolgt, stellt diese Verpflichtungserklärung (Sperrverpflichtung) einen Vertrag zugunsten Dritter (der Bank) dar. Dieser erwirbt gemäß § 881 Abs 2 ABGB unmittelbar ein Recht auf Erfüllung des Versprechens. Der Begünstigte kann daher den Lagerhalter auf Ersatz des eigenen Schadens klagen, wenn dieser die Sperrverpflichtung nicht einhält (Schütz in Straube, HGB3 Rz 11 zu § 416 mwN; EvBl 1960/254; 2 Ob 528/95).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0086586

Dokumentnummer

JJR_19960110_OGH0002_0070OB00641_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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