RS OGH 1996/1/11 15Os159/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1996
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Norm

StPO §281 Abs1 Z8
StPO §288 Abs2 Z3

Rechtssatz

a) Auflistung der divergierenden Judikatur zur Frage der Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen in erster Instanz unter Anklageüberschreitung ergangenen Schuldspruch.

b) Festhalten an den in SSt 53/17 angeführten Erwägungen, wonach die Strafprozeßordnung im Fall einer Anklageüberschreitung einen Freispruch eigener Art nur für das geschworenengerichtliche Rechtsmittelverfahren (§ 349 Abs 1 StPO) kennt, ihn aber nicht auch im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes oder eines Einzelrichters vorsieht, aus § 288 Abs 2 Z 3 StPO ein Gebot, im Fall einer Anklageüberschreitung über die Urteilsaufhebung hinaus einen Freispruch eigener Art zu fällen, nicht abzuleiten ist, weil die dort enthaltene Forderung, eine Sachentscheidung aufgrund der vom Gerichtshof erster Instanz ohne Anklageüberschreitung festgestellten Tatsachen zu treffen ist und daher nur auf die Erledigung materiellrechtlicher Urteilsnichtigkeiten abzielt und für das Schöffenrichterverfahren und Einzelrichterverfahren eine über die Urteilsaufhebung hinausgehende Formalentscheidung auch prozeßtechnisch entbehrlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099679

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0150OS00159_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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