RS OGH 1996/1/11 15Os159/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1996
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Norm

StPO §281 Abs1 Z8
StPO §288 Abs2 Z3
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 288 heute
  2. StPO § 288 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 288 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StPO § 288 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 288 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

a) Auflistung der divergierenden Judikatur zur Frage der Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen in erster Instanz unter Anklageüberschreitung ergangenen Schuldspruch.

b) Festhalten an den in SSt 53/17 angeführten Erwägungen, wonach die Strafprozeßordnung im Fall einer Anklageüberschreitung einen Freispruch eigener Art nur für das geschworenengerichtliche Rechtsmittelverfahren (§ 349 Abs 1 StPO) kennt, ihn aber nicht auch im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes oder eines Einzelrichters vorsieht, aus § 288 Abs 2 Z 3 StPO ein Gebot, im Fall einer Anklageüberschreitung über die Urteilsaufhebung hinaus einen Freispruch eigener Art zu fällen, nicht abzuleiten ist, weil die dort enthaltene Forderung, eine Sachentscheidung aufgrund der vom Gerichtshof erster Instanz ohne Anklageüberschreitung festgestellten Tatsachen zu treffen ist und daher nur auf die Erledigung materiellrechtlicher Urteilsnichtigkeiten abzielt und für das Schöffenrichterverfahren und Einzelrichterverfahren eine über die Urteilsaufhebung hinausgehende Formalentscheidung auch prozeßtechnisch entbehrlich ist.b) Festhalten an den in SSt 53/17 angeführten Erwägungen, wonach die Strafprozeßordnung im Fall einer Anklageüberschreitung einen Freispruch eigener Art nur für das geschworenengerichtliche Rechtsmittelverfahren (Paragraph 349, Absatz eins, StPO) kennt, ihn aber nicht auch im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes oder eines Einzelrichters vorsieht, aus Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO ein Gebot, im Fall einer Anklageüberschreitung über die Urteilsaufhebung hinaus einen Freispruch eigener Art zu fällen, nicht abzuleiten ist, weil die dort enthaltene Forderung, eine Sachentscheidung aufgrund der vom Gerichtshof erster Instanz ohne Anklageüberschreitung festgestellten Tatsachen zu treffen ist und daher nur auf die Erledigung materiellrechtlicher Urteilsnichtigkeiten abzielt und für das Schöffenrichterverfahren und Einzelrichterverfahren eine über die Urteilsaufhebung hinausgehende Formalentscheidung auch prozeßtechnisch entbehrlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099679

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0150OS00159_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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