RS OGH 1996/1/11 6Ob600/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1996
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Norm

ABGB §1330 Abs1 A
FG §16 Abs2

Rechtssatz

Auch ein Unternehmen, das zur raschen Abwicklung geschäftlicher, dem Betrieb dienender Mitteilungen einen Telefaxanschluß unterhält, muß die Möglichkeit haben, sich gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme (hier: zum Zwecke obszöner und ehrenbeleidigender Äußerungen gegen den Geschäftsführer des Unternehmens, die den Vorwurf des Betruges enthalten), zur Wehr zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0082185

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0060OB00600_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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