Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Auch ein Unternehmen, das zur raschen Abwicklung geschäftlicher, dem Betrieb dienender Mitteilungen einen Telefaxanschluß unterhält, muß die Möglichkeit haben, sich gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme (hier: zum Zwecke obszöner und ehrenbeleidigender Äußerungen gegen den Geschäftsführer des Unternehmens, die den Vorwurf des Betruges enthalten), zur Wehr zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0082185Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0060OB00600_9500000_001