Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Das Disziplinarverfahren richtet sich nicht gegen ein Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich. Daß eines deren Mitglieder als Zeuge zu vernehmen sein werde, stellt keinen wichtigen Grund dar, welcher eine Delegierung rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078294Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_007BKD00005_9500000_001