Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Nach gefestigter Standesauffassung hat der Rechtsanwalt eine getroffene Vereinbarung einzuhalten. Eine Mißachtung dieser Verpflichtung bildet nach ständiger Rechtsprechung in Disziplinarsachen ein Disziplinarvergehen (hier: Abgehen von einer zugesagten Kostenherabsetzung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078608Dokumentnummer
JJR_19960115_OGH0002_009BKD00007_9500000_001