RS OGH 1996/1/15 9Bkd7/95, 14Bkd1/97

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Veröffentlicht am 15.01.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1

Rechtssatz

Nach gefestigter Standesauffassung hat der Rechtsanwalt eine getroffene Vereinbarung einzuhalten. Eine Mißachtung dieser Verpflichtung bildet nach ständiger Rechtsprechung in Disziplinarsachen ein Disziplinarvergehen (hier: Abgehen von einer zugesagten Kostenherabsetzung).

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 7/95
    Entscheidungstext OGH 15.01.1996 9 Bkd 7/95
  • 14 Bkd 1/97
    Entscheidungstext OGH 23.06.1997 14 Bkd 1/97
    Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte erachtet eine gemachte Zusage nicht mehr als gegeben, um damit ein eigenes Versehen aus der Welt zu schaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078608

Dokumentnummer

JJR_19960115_OGH0002_009BKD00007_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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