TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/24 2003/20/0275

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
StVG §10 Abs1 Z2;
StVG §10 Abs1;
StVG §134;
StVG §144;
StVG §145 Abs1;
StVG §145 Abs2;
StVG §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Grazbachgasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 3. Juni 2003, Zl. 424.179/191-V.4/2003, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Änderung des Strafvollzugsortes), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau wegen Verurteilungen gemäß §§ 75, 83 und 127 ff StGB und anderer (zum Teil während der Strafhaft begangener) Delikte eine langjährige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. April 2006. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juni 2001 abgelehnt.

Mit Eingabe vom 8. April 2003 stellte der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Justiz (belangte Behörde) einen "Antrag um Strafvollzugsortsänderung in die JVA-Wien-Mittersteig". Er begründete diesen Antrag wie folgt:

"Da ich nach meiner Haftentlassung in nicht einmal mehr 3 Jahren in Wien zu wohnen und arbeiten gedenke, wäre es von eminentem Vorteil, wenn im Zuge der Entlassungsvorbereitung der Justiz das Bundesministerium der Überstellung (...) zustimmen würde.

Der Leiter der JVA-Wien-Mittersteig hat nach Rücksprache grundsätzlich gegen meine Überstellung und Unterbringung in seiner Anstalt keine Einwände, was auch die Wohnungssuche in Wien erleichtern würde. In der JVA-Graz wird weder in Hinblick auf meine Entlassungsvorbereitung, noch zur Ablegung der KFZ-Technikerprüfung etwas beigetragen. Wobei nach bald 18 Jahren Haft von insgesamt 20 Jahren und 5 Monaten es an der Zeit wäre, dass die Verantwortlichen der Justizverwaltung endlich wenigstens alibimäßig etwas zu meiner Entlassungsvorbereitung tun würden, denn ich bin nach meiner Haftentlassung obdachlos, mittellos und ohne Arbeit.

Jedoch hätte ich die Möglichkeit in Wien bei einer Firma Arbeit zu bekommen, wenn meiner Überstellung zugestimmt werden würde, die Arbeits- und Einstellungsbestätigung kann im Falle der Erfordernis sofort nachgereicht werden.

Ebenso will ich (mich) nach meiner Haftentlassung in nicht einmal mehr 3 Jahren in Wien sesshaft machen und dort wohnhaft bleiben, und nicht in Graz (...).

(...) sollten Sie Unterlagen benötigen, so reiche ich Ihnen selbige selbstverständlich gerne nach."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Einholung einer Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt Wien-Mittersteig dem Ansuchen um Änderung des Vollzugsortes nicht Folge.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass sie zwar anerkenne, dass eine Verlegung in die Justizanstalt Wien-Mittersteig der Förderung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft dienlich wäre, dennoch sprächen aber grundsätzliche Bedenken gegen seine Anhaltung in der Justizanstalt Wien-Mittersteig. In dieser Justizanstalt bestehe eine begrenzte Platzkapazität, wobei die Zahl der Untergebrachten kontinuierlich ansteige. Der Schwerpunkt der Behandlung in dieser Anstalt liege bei Behandlungsmodulen für Sexualstraftäter. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt Wien-Mittersteig im Rahmen einer Entlassungsvorbereitung würde sich laut Bericht des Anstaltsleiters negativ auf das Vollzugsklima in dieser Sonderanstalt auswirken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

1. Nach § 9 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 138/2000, sind Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen. Gemäß § 134 Abs. 1 StVG bestimmt das Bundesministerium für Justiz nach der Aufnahme des Strafgefangenen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist (Klassifizierung). Bei der Bestimmung ist gemäß § 134 Abs. 2 leg. cit. auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten.

Im Hinblick auf die Vorbereitung der Strafgefangenen auf die Entlassung bestimmen § 144 StVG (in der Fassung BGBl. Nr. 799/1993) und § 145 StVG (in der Fassung BGBl. Nr. 605/1987) - soweit entscheidungsrelevant - Folgendes:

"Vorbereitung der Entlassung Entlassungsvollzug

§ 144. (1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.

(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Lockerungen nicht missbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren.

Beginn des Entlassungsvollzuges

§ 145. (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.

(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend. Ist gegen einen Strafgefangenen, an dem eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, nach Beginn des Strafvollzuges auf eine weitere Freiheitsstrafe erkannt worden, so darf der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe vorliegen, wobei in diesem Fall der Berechnung die seit dem Eintritt der Rechtskraft des weiteren Strafurteiles in Strafhaft verbrachte Zeit zu Grunde zu legen ist.

(3) ..."

Eine Änderung des Strafvollzugsortes ist nach § 10 Abs. 1 StVG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 424/1974) vom Bundesministerium für Justiz anzuordnen,

"1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen."

Begehrt ein Strafgefangener, bei dem die Bestimmung der gemäß § 9  StVG zuständigen Anstalt im Rahmen der Klassifizierung gemäß § 134 StVG erfolgte, aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z 2 StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung, so macht er ein subjektives Recht geltend; über diesen Antrag hat der Bundesminister für Justiz mit Bescheid abzusprechen (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750; siehe weiters das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2003/20/0222, sowie im Zusammenhang mit der Klassifizierung auch das Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 99/20/0439).

In seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2003/20/0222, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass vom Bundesminister vor seiner Entscheidung über einen nach § 10 Abs. 1 StVG gestellten Antrag grundsätzlich auch Parteiengehör gemäß § 45 AVG zu gewähren ist (vgl. mittlerweile auch den hg. Beschluss vom 19. Februar 2004, Zl. 2002/20/0547).

Einem Antrag auf Vollzugsortsänderung ist im Grunde des § 10 Abs. 1 Z 2 StVG dann zu entsprechen, wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges "entgegenstehen". In seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/20/0390, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass der Strafvollzug die Resozialisierung fördern soll und dies nach der zitierten Gesetzesbestimmung für eine Strafvollzugsortsänderung sprechen kann. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung aber gleichfalls auf die zweckmäßige Ausnützung der Vollzugseinrichtungen und die Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Anstalten Bedacht zu nehmen. Nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen kann auch nicht gesagt werden, dass die Interessen zur Förderung der Resozialisierung von vornherein höherwertig wären als etwa die zu beachtenden Sicherheitsinteressen (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002).

2. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Verlegung in die Justizanstalt Wien-Mittersteig damit begründet, dass die im Hinblick auf seine in den nächsten Jahren bevorstehende Haftentlassung erforderliche "Entlassungsvorbereitung" dort besser durchgeführt werden könne, als in der Haftanstalt, in der er derzeit seine Freiheitsstrafe verbüße. In Wien könne er leichter Arbeit und später eine Wohnung finden, während in Graz weder zu seiner "Entlassungsvorbereitung" noch zur "Ablegung der KFZ-Technikerprüfung etwas beigetragen" werde.

3. Dem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst entgegengehalten, dass in der Justizanstalt Wien-Mittersteig eine begrenzte Platzkapazität bestehe und der Schwerpunkt der Behandlung in dieser Anstalt in der Behandlung von Sexualstraftätern liege.

3.1. Der bloße Hinweis auf eine "begrenzte Platzkapazität" reicht für sich allein (ohne entsprechende Konkretisierung dieser Angabe) nicht hin, um die Ablehnung des Antrages auf Strafvollzugsortsänderung zu begründen (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2003/20/0222, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Justizanstalt Wien-Mittersteig um eine solche handelt, die auf ein bestimmtes Betreuungsfeld - die Behandlung von Sexualstraftätern - spezialisiert ist, sodass das Gebot der zweckmäßigen Ausnützung dieser Vollzugseinrichtung der Unterbringung des Beschwerdeführers entgegen stünde (vgl. zu "Betreuungsfeldern", die in den jeweiligen Anstalten besonders ausgebaut sind, Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (2003) 245 f).

In seiner Beschwerde bezweifelt der Beschwerdeführer - bei dem es sich nicht um einen Sexualstraftäter handelt - weder die erwähnte Spezialisierung der Justizanstalt Wien-Mittersteig noch zeigt er auf, dass er einer Behandlung bedürfte, die gerade in dieser Haftanstalt angeboten wird. Er hat sein Begehren auf Vollzugsortsänderung vielmehr ausdrücklich auf die erforderliche "Entlassungsvorbereitung" gestützt und ausgeführt, er hätte die Möglichkeit, in Wien bei einer Firma Arbeit zu bekommen, wo er auch nach seiner Haftentlassung "in nicht einmal mehr 3 Jahren" seinen Wohnsitz zu nehmen gedenke. (Dass die neben der Entlassungsvorbereitung von ihm angeführte Ermöglichung der "Ablegung der KFZ-Technikerprüfung" von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung über die Verlegung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht beachtet worden wäre, wird in der Beschwerde, die dieses Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht mehr erwähnt, nicht geltend gemacht.)

3.2. Der Beschwerdeführer hat sein Ansuchen somit im Wesentlichen darauf gestützt, dass seine Überstellung in die Justizanstalt Wien-Mittersteig dazu dienen solle, ihn verstärkt auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung vorzubereiten. Der Zweck, die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu fördern, ist während des gesamten Vollzuges zu verfolgen (vgl. zu den Zwecken des Strafvollzuges im einzelnen § 20 StVG). Eine besondere Intensivierung soll die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit bei längeren Freiheitsstrafen während des Entlassungsvollzuges im Sinne der §§ 144 ff StVG erfahren, der je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 145 Abs. 1 und 2 StVG (erst) drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung zu beginnen hat (vgl. dazu Drexler, Strafvollzugsgesetz 248 f).

Das urteilsmäßige Strafende ist beim Beschwerdeführer mit dem 1. April 2006 anzusetzen, sodass seine Überstellung in den Entlassungsvollzug vor dem April 2005 nur dann in Betracht käme, wenn er voraussichtlich vor dem erwähnten Zeitpunkt bedingt entlassen würde. Dass nach der Ablehnung einer bedingten Entlassung mit dem von der belangten Behörde erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juni 2001 eine solche Entlassung des Beschwerdeführers vor dem April 2006 zu erwarten wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Eine Entlassungsvorbereitung im Sinne der Überstellung des Beschwerdeführers in den Entlassungsvollzug gemäß den §§ 144 ff StVG kam somit im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (noch) nicht in Betracht.

3.3. Versteht man das Ansuchen des Beschwerdeführers hingegen dahin, dass dieser meint, der Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Mittersteig sei seiner Resozialisierung allgemein dienlicher als jener in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau, so wird weder im Ansuchen des Beschwerdeführers noch in der Beschwerde dargelegt, woraus sich dies - losgelöst von Gesichtspunkten der Entlassungsvorbereitung im engeren Sinn - ergeben sollte.

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass in der Justizanstalt Wien-Mittersteig, die (nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid) schwerpunktmäßig für die Betreuung von Sexualstraftätern eingerichtet ist, auch andere Straftäter angehalten werden. Da der Beschwerdeführer aber nach dem Gesagten nicht ausreichend begründet hat, warum es trotz des noch relativ großen zeitlichen Abstandes zum urteilsmäßigen Strafende notwendig sein sollte, die weitere Freiheitsstrafe an ihm gerade in der Justizanstalt Wien-Mittersteig zu vollziehen, kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Überstellung in die Justizanstalt Wien-Mittersteig schon deshalb abgelehnt hat, weil dem Ansuchen des Beschwerdeführers das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen entgegen steht.

4. Schließlich hat die belangte Behörde die Abweisung des Ansuchens um Strafvollzugsortsänderung auch damit begründet, dass sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt Wien-Mittersteig nach dem Bericht des Anstaltsleiters "negativ auf das Vollzugsklima in dieser Sonderanstalt auswirken" würde. Damit könnte die belangte Behörde sowohl Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges als auch der Wesensart des Beschwerdeführers gemeint haben, die seiner Anhaltung in der von ihm angestrebten Justizanstalt entgegen stünden. Um welche Gründe es sich konkret handelt, kann auf Grundlage des angefochtenen Bescheides allerdings nicht nachvollzogen werden, weil der als Begründung herangezogene Bericht des Anstaltsleiters im Bescheid nicht wiedergegeben ist.

Hierauf und auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet der Bestimmung des § 45 AVG nicht Gelegenheit gegeben wurde, zu der Annahme, seine Anhaltung in der Justizanstalt Wien-Mittersteig würde sich negativ auf das Vollzugsklima in dieser Sonderanstalt auswirken, Stellung zu nehmen, muss angesichts des zuvor Gesagten aber nicht näher eingegangen werden, weil es dieses Begründungsteiles aus den dargestellten Gründen nicht mehr bedarf, um die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen.

5. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. Juni 2004

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200275.X00

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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