Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Gemäß § 13 RL-BA 1977 darf der Rechtsanwalt die Partei, von der er den Auftrag übernommen hat, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, nur dann in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hat, nur seine Partei zu vertreten. Die vom Rechtsanwalt geforderte Erklärung muss daher sogleich, also sofort bei Beginn der Tätigkeit des Anwalts und außerdem ausdrücklich abgegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016