Norm
MRG idF 3.WÄG §15 Abs4Rechtssatz
Der Vermieter kann nach Durchführung der Aufgliederung gemäß § 15 Abs 4 MRG künftig anstelle der ermittelten Betriebskostenkomponente die Betriebskosten in der aktuell auf den Mietgegenstand entfallenden Höhe verlangen.Der Vermieter kann nach Durchführung der Aufgliederung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MRG künftig anstelle der ermittelten Betriebskostenkomponente die Betriebskosten in der aktuell auf den Mietgegenstand entfallenden Höhe verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102436Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00005_9600000_003