RS OGH 1996/1/17 9ObA168/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1996
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Norm

ABGB §1090 IIb
MRG §1 Abs2 Z2
MRG §14
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litb
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

§ 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG in der Fassung des 2. WÄG ist nicht auf Dienstwohnungen zu beziehen, die zwar von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden, zu denen der Dienstgeber aber eine erhebliche Eigenleistung erbracht hat und die daher vom Dienstgeber mit Generalmietvertrag zu einem erheblich unter dem sonst nach dem WGG zu leistenden, kostendeckenden Mietzins gemietet und sodann auch zu einer erheblich unter dem kostendeckenden Nutzungsentgelt nach dem WGG liegenden Vergütung an seine Dienstnehmer vergeben wurden.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG in der Fassung des 2. WÄG ist nicht auf Dienstwohnungen zu beziehen, die zwar von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden, zu denen der Dienstgeber aber eine erhebliche Eigenleistung erbracht hat und die daher vom Dienstgeber mit Generalmietvertrag zu einem erheblich unter dem sonst nach dem WGG zu leistenden, kostendeckenden Mietzins gemietet und sodann auch zu einer erheblich unter dem kostendeckenden Nutzungsentgelt nach dem WGG liegenden Vergütung an seine Dienstnehmer vergeben wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095174

Dokumentnummer

JJR_19960117_OGH0002_009OBA00168_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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