RS OGH 2001/1/16 10ObS10/96, 10ObS258/00i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
beobachten
merken

Norm

ASVG §105a
ASVG §500
BPGG §4 Abs2 H
OFG §5a
  1. ASVG § 105a gültig von 01.01.1979 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993
  1. ASVG § 500 heute
  2. ASVG § 500 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
  1. BPGG § 4 heute
  2. BPGG § 4 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  3. BPGG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BPGG § 4 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2008
  5. BPGG § 4 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  6. BPGG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  7. BPGG § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. BPGG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1995
  9. BPGG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus einer zusammenhängenden Sicht des § 5a Abs 1 und 2 OFG, insbesondere aber aus dessen Abs 2 ergibt sich, daß es sich bei dieser besonderen pflegebezogenen Leistung um eine Sonderform des Pflegegeldes handelt, wobei nach dem im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ausdrücklich dokumentierten Willen des Gesetzgebers (968 BlgNR XVIII. GP, 6) die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes auf diese Personengruppe nur zur Anwendung kommen sollen, wenn ihr Antrag nach dem 30.6.1993 gestellt wurde. Wurde der Antrag hingegen vor dem 1.7.1993 gestellt und ist das Verfahren zu (nach) diesem Zeitpunkt noch offen, so ist von der Fiktion einer Antragstellung zu diesem Termin auszugehen (weiter aufrechter Antrag - idS auch SSV-NF 3/134). Da die Gewährung eines Hilflosenzuschusses (im Sinne des § 105 a ASVG aF) nicht mehr möglich ist, ist ab diesem Zeitpunkt jedenfalls Pflegegeld (der Höhe nach in der Stufe 2) zu gewähren.Aus einer zusammenhängenden Sicht des Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 OFG, insbesondere aber aus dessen Absatz 2, ergibt sich, daß es sich bei dieser besonderen pflegebezogenen Leistung um eine Sonderform des Pflegegeldes handelt, wobei nach dem im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ausdrücklich dokumentierten Willen des Gesetzgebers (968 BlgNR römisch achtzehn. GP, 6) die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes auf diese Personengruppe nur zur Anwendung kommen sollen, wenn ihr Antrag nach dem 30.6.1993 gestellt wurde. Wurde der Antrag hingegen vor dem 1.7.1993 gestellt und ist das Verfahren zu (nach) diesem Zeitpunkt noch offen, so ist von der Fiktion einer Antragstellung zu diesem Termin auszugehen (weiter aufrechter Antrag - idS auch SSV-NF 3/134). Da die Gewährung eines Hilflosenzuschusses (im Sinne des Paragraph 105, a ASVG aF) nicht mehr möglich ist, ist ab diesem Zeitpunkt jedenfalls Pflegegeld (der Höhe nach in der Stufe 2) zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • RS0102046">10 ObS 10/96
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 ObS 10/96
  • RS0102046">10 ObS 258/00i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 258/00i
    Auch; nur: Aus einer zusammenhängenden Sicht des § 5a Abs 1 und 2 OFG, insbesondere aber aus dessen Abs 2 ergibt sich, daß es sich bei dieser besonderen pflegebezogenen Leistung um eine Sonderform des Pflegegeldes handelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102046

Dokumentnummer

JJR_19960123_OGH0002_010OBS00010_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten