RS OGH 1996/1/24 3Ob9/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IVA
ZPO §226 IV
ZPO §477 B2b

Rechtssatz

Liegen jedoch mehrere Exekutionstitel vor, die nach Ansicht des Rekursgerichtes inhaltlich identisch sind, steht einer neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen, die auf Grund eines auf einen anderen Exekutionstitel gestützten Exekutionsantrags ergangen ist, es könnte allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis der betreibenden Partei an einer neuerlichen Exekutionsführung verneint werden. Der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur sachlichen Abweisung des Exekutionsantrags.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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