Norm
ABGB §921Rechtssatz
Ein entgangenener Gewinn aus einer Weiterveräußerung kann nur geltend gemacht werden, wenn diese geplant war. Ein Differenzschaden kann daher bei konkreter Schadensberechnung nicht allein schon daraus abgeleitet werden, daß der Dritterwerber einer Liegenschaft diese um einen höheren als den zwischen den Parteien des nicht erfüllten Kaufvertrages vereinbarten Kaufpreis weiterveräußerte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102156Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00511_9600000_001