RS OGH 1996/1/25 2Ob78/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
beobachten
merken

Norm

StVO §93 Abs1
StVO §93 Abs4 lita

Rechtssatz

Der Geschädigte hat zu behaupten und zu beweisen, daß sein Unfall auf die Verletzung der bestehenden Räumpflicht zurückzuführen ist, das heißt, daß seit dem Ende des Räumpflichtzeitraumes bis zum Unfall keine relevante Veränderung des Zustandes eingetreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076236

Dokumentnummer

JJR_19960125_OGH0002_0020OB00078_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten