RS OGH 1996/1/26 7Rs169/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1996
beobachten
merken

Norm

ASVG §273 Abs1
ZPO §362 Abs2
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Zum Problem der Verweisbarkeit bei Zuckerkrankheit - Blutzuckermessungen während der Arbeitszeit: Messung in max. 3 Minuten mit Teststreifen Accutrend Glucose und dem Gerät Autoclix-P. Bei dem letztgenannten Gerät handelt es sich um ein solches zur Blutgewinnung aus der Fingerbeere bzw. aus dem Ohrläppchen mit Hilfe einer sterilen, angeschliffenen Nadel Autoclix-Lancet.Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine Blutgewinnung nicht immer ideal gelingen mag, sodaß die Fingerbeere doppelt angestochen werden muß, ist dennoch unter Berücksichtigung der Meßzeit des Gerätes Autoclix-P von zwanzig Sekunden eine durchaus verläßliche Messung in rund drei Minuten leich erreichbar; vgl. dazu auch SSV-NF 2/145; 4/15; 6/149, jedoch ohne Anführung praktischer Methoden.Zum Problem der Verweisbarkeit bei Zuckerkrankheit - Blutzuckermessungen während der Arbeitszeit: Messung in max. 3 Minuten mit Teststreifen Accutrend Glucose und dem Gerät Autoclix-P. Bei dem letztgenannten Gerät handelt es sich um ein solches zur Blutgewinnung aus der Fingerbeere bzw. aus dem Ohrläppchen mit Hilfe einer sterilen, angeschliffenen Nadel Autoclix-Lancet.Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine Blutgewinnung nicht immer ideal gelingen mag, sodaß die Fingerbeere doppelt angestochen werden muß, ist dennoch unter Berücksichtigung der Meßzeit des Gerätes Autoclix-P von zwanzig Sekunden eine durchaus verläßliche Messung in rund drei Minuten leich erreichbar; vergleiche dazu auch SSV-NF 2/145; 4/15; 6/149, jedoch ohne Anführung praktischer Methoden.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7RA129/99p. Diese ist nunmehr unter RW0000554 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000053

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten