TE OGH 1996/1/26 7Rs169/95

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas Kreuzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert May (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edeltraud G*****, *****Wien, vertreten durch Dr.Werner Dietrich, Robert Biedermann, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, Friedrich Hillegeist-Straße 1021 Wien, vertreten durch Dr. Peter Winkler, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Berufung der beklagten Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.10.1995, 8 Cgs 94/94k-23, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung denDas Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas Kreuzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert May (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edeltraud G*****, *****Wien, vertreten durch Dr.Werner Dietrich, Robert Biedermann, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, Friedrich Hillegeist-Straße 1021 Wien, vertreten durch Dr. Peter Winkler, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Berufung der beklagten Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.10.1995, 8 Cgs 94/94k-23, gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 492 Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die am 9.6.1944 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mit dem wesentlichen Vorbringen, schwere Diabetikerin zu sein und einer geregelten Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen zu können.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25.5.1994, Beilage ./A, war der Antrag der Klägerin vom 13.12.1993 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klägerin ab 1.1.1994 eine Berufsunfähigkeitspension gewährt und außerdem mittels integrierten Beschlusses den Antrag der beklagten Partei auf Ablehnung des internistischen Sachverständigen Dr. Thomas H*****abgewiesen. Es traf die auf den Seiten 2 bis 6 seiner Urteilsausfertigung (= AS 73 bis 81) ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird; hervorzuheben ist, daß die Klägerin an einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit mit hypoglykämischen Zuständen leidet, die Blutzuckerwerte bei der Klägerin sind labil und schwankend zwischen 80 bis 234, fallweise sinken die Blutzuckerwerte auch unter 50. Es besteht auch eine Hypertonie, eine coronare Herzkrankheit, wobei zusammenfassend aus medizinischer Sicht die Klägerin noch für leichte und in der Hälfte der Arbeitszeit auch für mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen sowie in gebückter Haltung geeignet ist, mit den Einschränkungen, daß Arbeiten in praller Sonne, am Fließband, auf Leitern und Gerüsten jedoch nicht mehr zumutbar sind. Wichtig ist noch, daß während eines Arbeitstages im Ausmaß von acht Stunden der Klägerin dreimal die Möglichkeit geboten werden muß, ihren Blutzuckerwert zu bestimmen, wobei dies eine Dauer von etwa je 15 Minuten erforderlich macht. Im Falle eines hypoglykämischen Zustandes sind weitere Pausen in der Dauer von 15 bis 20 Minuten erforderlich. Eine optimale Blutzuckereinstellung der Klägerin ist nicht möglich. Ebenso sind Nachtarbeiten sowie Arbeiten unter ständigen Streßbedingungen für die Klägerin ausgeschlossen. Eine weitere - kleine - Einschränkung ist dadurch gegeben, daß Arbeiten, die hauptsächlich im Stehen zu verrichten sind, der Klägerin nicht mehr zumutbar sind. Die Klägerin war zuletzt als Angestellte (Telefonistin) beschäftigt.

Unter Berücksichtigung des medizinisch bedingten Leistungskalküls stellte das Erstgericht weiters fest (Seite 6 der Urteilsausfertigung = AS 81), daß unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen die dreimalige Notwendigkeit der Bestimmung des Blutzuckergehaltes mit einem dafür erforderlichen Zeitaufwand von jeweils 15 Minuten pro Blutzuckermessung es nur mehr möglich mache, daß die Klägerin auf Arbeitsplätzen verbleiben könne, welche in geschützten Werkstätten angeboten würden. Auf allen anderen Arbeitsplätzen, welche sich nicht in geschützten Werkstätten befänden, wäre die Klägerin immer vom Wohlwollen und Entgegenkommen des Arbeitgebers hinsichtlich der notwendigen Pausen für die Blutzuckermessungen abhängig.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die Klägerin gemäß § 273 Abs 1 ASVG als berufsunfähig anzusehen sei, weil Verweisungstätigkeiten für die Klägerin am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stünden.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die Klägerin gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG als berufsunfähig anzusehen sei, weil Verweisungstätigkeiten für die Klägerin am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stünden.

Dieses Urteil bekämpft die beklagte Partei mit ihrer Berufung ON 24 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 25), der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, daß der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige für Innere Medizin Dr. H*****auf seiner Ansicht insistierte, wonach eine Bestimmung des Blutzuckerwertes rund 15 Minuten dauere. Diese Meinung des Sachverständigen verstoße gegen gerichtsbekannte Tatsachen, weil in mehreren gleichgelagerten Entscheidungen für die Bestimmung des Blutzuckerwertes wesentlich kürzere Zeiträume veranschlagt worden seien. Die beklagte Partei habe deshalb die Beiziehung eines anderen Sachverständigen für Innere Medizin beantragt, dieser Antrag sei abgelehnt worden, durch einen solchen Sachverständigen sei allerdings erwiesen worden, daß eine Blutzuckermessung in zwei bis drei Minuten erfolgen könne.

Auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung wird ausgeführt, daß das Gericht nicht verhalten sei, Darlegungen von Sachverständigen, die gerichtsnotorischen Tatsachen widerstreiten würden, zu folgen. Der Zeitbedarf von wenigen Minuten für einzelne Blutzuckermessungen sei als gerichtsbekannt anzunehmen (unter Hinweis auf SSV-NF 2/145; 4/15; 6/149). Begehrt wird daher die Feststellung, daß für eine Blutzuckermessung anstelle der Dauer von etwa 15 Minuten eine Dauer von je zwei bis drei Minuten festgestellt werde.

Dazu ist auszuführen, daß - wie vom Berichterstatter selbst anhand einer Probemessung im Familienkreis festgestellt worden ist - mit Holen des Meßgerätes sowie mit dem Wegräumen desselben eine Blutzuckermessung (bei geübten Personen) in zwei Minuten durchgeführt werden kann. Es handelte sich dabei um eine Blutzuckerbestimmung mit Testreifen Accutrend Glucose und dem Gerät Autoclix-P. Bei dem letztgenannten Gerät handelt es sich um ein solches zur Blutgewinnung aus der Fingerbeere bzw. aus dem Ohrläppchen mit Hilfe einer sterilen, angeschliffenen Nadel Autoclix-Lancet. Sohin ist aus der Praxis die Annahme naheliegend, daß eine solche Blutzuckermessung zumindest bequem in drei Minuten, auch bei ungeübten Personen, durchführbar ist. Die genannten Geräte werden im übrigen auch vom Krankenversicherungsträger für Blutzuckerpatienten zur Verfügung gestellt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine Blutgewinnung nicht immer ideal gelingen mag, sodaß die Fingerbeere vielleicht doppelt angestochen werden muß, ist dennoch unter Berücksichtigung der Meßzeit des Gerätes Autoclix-P von zwanzig Sekunden eine durchaus verläßliche Messung in rund drei Minuten leicht erreichbar, wie auch aus den zitierten Entscheidungen ersichtlich.

Das Verfahren ist daher tatsächlich mangelhaft geblieben, weil der Sachverständige Dr. H*****, der in der mündlichen Verhandlung am 28.11.1994 über ausdrückliches Befragen dabei geblieben ist, daß jede Zuckermessung ca. 15 Minuten dauere (Seite 1 des Protokolles = AS 27), sodaß der Antrag in der mündlichen Streitverhandlung vom 19.10.1995 auf Beiziehung eines anderen internistischen Sachverständigen (Seite 2 des Protokolles = AS 67) zu Recht erfolgte, weil der Sachverständige Dr. Hilverth sowohl in der Verhandlung am 20.3.1995 (Seite 1 des Protokolles = AS 53) als auch in der Verhandlung am 19.10.1995 von seiner Zeitschätzung hinsichtlich der Blutzuckerwertemessung (Seite 1 des Protokolles = AS 65) nicht abgegangen ist und - wie dargelegt - hier offenkundig praxisbezogen wesentlich kürzere Meßwerte erzielbar sind. Da aber die Kernfrage im nunmehrigen Verfahren sich darauf konzentriert, ob und wielange die Klägerin für Blutzuckermessungen benötigt und sie deshalb vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei oder nicht, wäre die Einholung eines anderen internistischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Dies ergibt sich allein schon daraus, daß das berufskundliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen Ursula W*****(Seite 1 des Protokolles vom 19.10.1995 = AS 65) darauf aufbaut, daß es deshalb keine Verweisungstätigkeiten für die Klägerin mehr gebe, weil eben die Blutzuckerbestimmungen nicht in etwa zwei bis drei Minuten vorzunehmen seien, sondern jede Blutzuckeruntersuchung 15 Minuten dauere.

Das Erstgericht hätte daher einen anderen Sachverständigen beiziehen und zu dieser Zeitdiskrepanz, nämlich zwischen zwei bis drei Minuten und 15 Minuten, befragen müssen (§§ 2 ASGG, 362 Abs 2 ZPO).Das Erstgericht hätte daher einen anderen Sachverständigen beiziehen und zu dieser Zeitdiskrepanz, nämlich zwischen zwei bis drei Minuten und 15 Minuten, befragen müssen (Paragraphen 2, ASGG, 362 Absatz 2, ZPO).

Das Erstgericht wird nunmehr im fortgesetzten Verfahren, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichtes (Messung mit dem Gerät Autoclix-P mit Teststreifen Accutrend Glucose) zu überprüfen und festzustellen haben, ob und inwieferne diese Messungen für die Klägerin möglich sind, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Klägerin bereits seit ihrer Jugend Diabetikerin ist, sodaß hier auch eine gewisse Geschicklichkeit und Gewöhnung an die Meßvorgänge anzunehmen ist. Die Klägerin wird auch zu ihren Meßgewohnheiten und Techniken zu befragen sein, allenfalls wäre das vom Berufungsgericht genannte Gerät auch testmäßig vorzuführen und zu verwenden, um darzulegen, in welch kurzer Zeit tatsächlich solche Messungen möglich sind.

Da das Verfahren sohin primär mangelhaft geblieben ist, war auf die Rechtsrüge nicht weiter einzugehen. Ob schon bei Antritt der Berufstätigkeit durch die Klägerin die Gewißheit bestanden hat, daß nach kürzerer Zeit eine Berufsunfähigkeit eintreten werde, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Klägerin eine längere Berufslaufbahn hinter sich gebracht hat, sodaß trotz Einbringung der Diabeteserkrankung in das Berufsleben dennoch erhebliche Beschäftigungszeiten hinsichtlich der Klägerin aus dem Anstaltsakt hervorgehen.

Eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht gemäß den §§ 2 ASGG, 496 Abs 3 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil das Erstgericht die bisherigen Verfahrensergebnisse in Gegenüberstellung mit dem Befund und Gutachtensergebnissen des neu beizuziehenden Sachverständigen wird verwerten müssen und im übrigen den Streitteilen eine Tatsacheninstanz im vorliegenden Fall entzogen wäre.Eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 496 Absatz 3, ZPO scheidet schon deshalb aus, weil das Erstgericht die bisherigen Verfahrensergebnisse in Gegenüberstellung mit dem Befund und Gutachtensergebnissen des neu beizuziehenden Sachverständigen wird verwerten müssen und im übrigen den Streitteilen eine Tatsacheninstanz im vorliegenden Fall entzogen wäre.

Es war daher mit der Aufhebung des angefochtenen Urteiles vorzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:0070RS00169.95.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19960126_OLG0009_0070RS00169_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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