Norm
ZPO §266 DIRechtssatz
Da die Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267) anzuwenden sind (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG), begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.Da die Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266, 267,) anzuwenden sind (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG), begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (Paragraph 266, Absatz eins, ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083785Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023