- RS0083783">5 Ob 151/95
- RS0083783">5 Ob 88/97w
Vgl auch; Beisatz: Hier:
§ 46a Abs 3 MRG: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß
§ 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Z 2 der genannten Bestimmung oder einer Vertragsänderung im Sinne der Z 3 betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter. (T1)
- RS0083783">5 Ob 2334/96p
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96p
nur: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T2)
- RS0083783">5 Ob 116/97p
nur: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. (T3)
- RS0083783">5 Ob 434/97b
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß
§ 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. (T4)
- RS0083783">5 Ob 321/98m
- RS0083783">5 Ob 311/98s
nur: Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T5)
- RS0083783">5 Ob 69/99d
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- RS0083783">5 Ob 63/00a
Vgl
- RS0083783">5 Ob 180/04p
Beisatz: Hier: Keine Prüfung der Unternehmereigenschaft im Sinn des
§ 16 Abs 1 Z 1 MRG ohne entsprechendes (Bestreitungsvorbringen) Vorbringen. (T6)
- RS0083783">9 ObA 93/04y
nur T3
- RS0083783">5 Ob 75/05y
Beisatz: Wendet der Antragsgegner ausschließlich mangelnde Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach
§ 10 MRG ein, hat das Gericht andere Formalerfordernisse nicht zu prüfen. (T7)
- RS0083783">5 Ob 159/06b
- RS0083783">5 Ob 145/08x
Vgl auch; Beisatz: Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. (T9)
- RS0083783">5 Ob 108/09g
Auch; Beisatz: Der gerichtlichen Erhebungspflicht sind durch die Mitwirkungspflicht der Parteien Grenzen gesetzt. (T10)
- RS0083783">5 Ob 190/09s
- RS0083783">5 Ob 224/09s
Bem wie T11
- RS0083783">6 Ob 65/10t
Vgl auch
- RS0083783">5 Ob 4/10i
Auch; Beisatz: Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. (T12)
- RS0083783">3 Ob 134/10t
nur T3
- RS0083783">5 Ob 123/11s
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 123/11s
Auch; nur ähnlich T2
- RS0083783">10 Ob 9/12i
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 9/12i
Auch
- RS0083783">3 Ob 100/12w
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 100/12w
Vgl auch
- RS0083783">5 Ob 48/13i
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 48/13i
Auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach
§ 29 WEG 2002. (T13)
- RS0083783">4 Ob 160/13b
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 160/13b
Beisatz: Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen. (T14)
- RS0083783">5 Ob 80/14x
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 80/14x
Auch
- RS0083783">7 Ob 99/15g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 99/15g
- RS0083783">5 Ob 174/15x
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 174/15x
Vgl auch
- RS0083783">5 Ob 139/18d
- RS0083783">5 Ob 27/21p
nur T2; nur T5
- RS0083783">8 Ob 104/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 104/23m
nur: Die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt. (T15)
Beisatz: Hier: Keine Prüfung des Verschuldens an einer Obliegenheitsverletzung nach
§ 210 Abs 1 Z 2 IO, wenn der Schuldner gar nicht behauptet hat, dass der Umzug in eine Mietwohnung seine Gesundheit gefährden würde und sich dafür auch sonst keine Hinweise ergeben. (T16)
- RS0083783">5 Ob 29/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 5 Ob 29/24m
vgl
- RS0083783">5 Ob 40/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 40/24d
vgl; Beisatz wie T12
- RS0083783">4 Ob 20/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 4 Ob 20/24f
vgl
- RS0083783">1 Ob 100/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.10.2024 1 Ob 100/24y
vgl; Beisatz: Hier: Verneint, dass bei der Behauptung baulicher Maßnahmen iZm einer behaupteten unmittelbaren Zuleitung gem
§ 364 Abs 2 ABGB konkrete Maßeinheiten anzugeben sind. (T17)