RS OGH 2018/11/27 5Ob1508/96, 4Ob221/17d, 4Ob82/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
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Norm

ABGB §140 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südlichen Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus § 140 ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südlichen Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus Paragraph 140, ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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