Norm
JN §1 DIb1Rechtssatz
Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage des Kontoinhabers im Zivilrechtsweg zu beseitigen, sind doch für den Vollzug der Maßnahmen nach § 143 StPO und im besonderen nach § 144a StPO ausschließlich die (hoheitlich tätigen) Strafgerichte berufen. Insoweit ist der Rechtsweg nicht zulässig.Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage des Kontoinhabers im Zivilrechtsweg zu beseitigen, sind doch für den Vollzug der Maßnahmen nach Paragraph 143, StPO und im besonderen nach Paragraph 144 a, StPO ausschließlich die (hoheitlich tätigen) Strafgerichte berufen. Insoweit ist der Rechtsweg nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097863Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00041_9500000_001