Norm
WaffG §16 ffRechtssatz
Die behördliche Erlaubnis zum Besitz von Faustfeuerwaffen könnte nur dann einen auch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB erfassenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Waffenbesitzkarte im konkreten Fall alle angesammelten Faustfeuerwaffen betroffen hätte, und darüber hinaus andere (nicht bewilligungspflichtige) Waffen oder Munition nicht in einem die Gefahreneignung nach § 280 Abs 1 StGB erreichenden Ausmaß vorhanden gewesen wären.Die behördliche Erlaubnis zum Besitz von Faustfeuerwaffen könnte nur dann einen auch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB erfassenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Waffenbesitzkarte im konkreten Fall alle angesammelten Faustfeuerwaffen betroffen hätte, und darüber hinaus andere (nicht bewilligungspflichtige) Waffen oder Munition nicht in einem die Gefahreneignung nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB erreichenden Ausmaß vorhanden gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083531Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_001