Norm
ABGB §335 ARechtssatz
Der unredliche Kondiktionsschuldner ist verpflichtet, nicht nur den vollen Verkehrswert, sondern auch einen allenfalls diesen übersteigenden Nutzen, den er tatsächlich erlangt hat oder den der Verkürzte erlangt hätte, herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097743Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00607_9500000_002