RS OGH 1996/1/30 1Ob607/95, 1Ob65/97h, 2Ob218/97s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ABGB §335 A
ABGB §1041 A4
ABGB §1437

Rechtssatz

Der unredliche Kondiktionsschuldner ist verpflichtet, nicht nur den vollen Verkehrswert, sondern auch einen allenfalls diesen übersteigenden Nutzen, den er tatsächlich erlangt hat oder den der Verkürzte erlangt hätte, herauszugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097743

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00607_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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