Norm
StPO §144aRechtssatz
Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO können dabei die Sicherungsmittel nach § 379 Abs 3 EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus § 144a StPO.Bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO können dabei die Sicherungsmittel nach Paragraph 379, Absatz 3, EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus Paragraph 144 a, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097864Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00041_9500000_002