RS OGH 1996/1/30 1Ob41/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

StPO §144a
  1. StPO § 144a gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 144a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StPO § 144a gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO können dabei die Sicherungsmittel nach § 379 Abs 3 EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus § 144a StPO.Bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO können dabei die Sicherungsmittel nach Paragraph 379, Absatz 3, EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus Paragraph 144 a, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097864

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00041_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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