TE Vwgh Beschluss 2004/6/24 2001/20/0506

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §63 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des A in W, geboren 1983, vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3/29, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2001, Zl. 205.857/0-II/28/98, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 1998, mit dem sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden war, abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch festgestellt.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Note vom 23. Februar 2004 eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2003, wonach dieser die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurückziehe.

Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht Stellung.

Die Zurückziehung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 1. April 2004, Zl. 2001/20/0528). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. auch dazu den bereits erwähnten Beschluss).

Wien, am 24. Juni 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200506.X00

Im RIS seit

15.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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