RS OGH 1996/1/30 4Ob6/96, 8ObA19/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

GMG §1 Abs1

Rechtssatz

Für Gebrauchsmuster wird eine gewisse erfinderische Leistung gefordert. Die Erfindungsqualität muß jedoch bloß in geringerem Ausmaß, als dies für die Patentierung erforderlich ist, gegeben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103409

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB00006_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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