Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Der Grundsatz der formgerechten und fristgerechten Inanspruchnahme der Bankgarantie gilt umso mehr, wenn die Garantiebank ihre Zahlungspflicht von der Erfüllung einer der Absicherung gegenüber dem Auftraggeber dienenden Bedingung, einer sogenannten Effektivklausel, einer "näher bezeichneten Tatsache", abhängig macht und dabei in unterschiedlicher Intensität das Grundgeschäft zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem in das Garantieverhältnis einbezieht. Eine solche Effektivklausel ist so auszulegen, daß die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102238Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015