RS OGH 1996/1/30 1Ob557/95

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Der Grundsatz der formgerechten und fristgerechten Inanspruchnahme der Bankgarantie gilt umso mehr, wenn die Garantiebank ihre Zahlungspflicht von der Erfüllung einer der Absicherung gegenüber dem Auftraggeber dienenden Bedingung, einer sogenannten Effektivklausel, einer "näher bezeichneten Tatsache", abhängig macht und dabei in unterschiedlicher Intensität das Grundgeschäft zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem in das Garantieverhältnis einbezieht. Eine solche Effektivklausel ist so auszulegen, daß die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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