RS OGH 1996/1/30 14Os186/95

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

WaffG §16 ff
StGB §280 Abs1

Rechtssatz

Sobald der für die Waffensammlung Verantwortliche mehr als die nach der Waffenbesitzkarte (oder dem Waffenpaß) zulässige Anzahl von Faustfeuerwaffen besitzt und diese Waffen für sich allein oder zusammen mit anderen Kampfmitteln ausreichen, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wird auch der Besitz der an sich erlaubten Anzahl von Faustfeuerwaffen rechtswidrig, weil durch diese Ansammlung von Waffen die von § 280 Abs 1 StGB verpönte abstrakte Gefahrenlage geschaffen wird. Ab dem die Gefahrenlage nach § 280 Abs 1 StGB begründenden und nicht mehr zur Gänze durch eine behördliche Erlaubnis gedeckten Besitz einer größeren Zahl von Waffen haben demnach die vorerst rechtens besessenen Faustfeuerwaffen - ebenso wie auch die zunächst zulässig erworbenen und besessenen Langwaffen - als rechtswidrig angesammelt zu gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083532

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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