RS OGH 1996/1/30 1Ob50/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd5
AHG §1 Cd10

Rechtssatz

Ansprüche eines bei einem Verkehrsunfall Verletzten unterliegen dann dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Fahrt, auf der sich der Verkehrsunfall ereignete, im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgte. Dazu zählt unter anderem eine Einsatzfahrt der Polizei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102060

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00050_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten