Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Ansprüche eines bei einem Verkehrsunfall Verletzten unterliegen dann dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Fahrt, auf der sich der Verkehrsunfall ereignete, im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgte. Dazu zählt unter anderem eine Einsatzfahrt der Polizei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102060Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00050_9500000_001