RS OGH 1996/1/30 4Ob1509/96

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

KO §8 Abs2

Rechtssatz

Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist, so scheidet der Anspruch aus der Konkursmasse aus (§ 8 Abs 1 KO). Der Gemeinschuldner kann die Setzung einer Frist durch das Prozeßgericht erwirken, innerhalb derer der Masseverwalter den Eintritt in den Prozeß zu erklären hat, widrigens eine Ablehnung des Eintritts anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1509/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1509/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102016

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB01509_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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