RS OGH 1996/1/30 1Ob607/95

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Rechtssatz

Das von einer Zwangsdienstbarkeitsberechtigten bei Errichtung der Anlage (Tunnelbau) gewonnene Material verbleibt im Eigentum des Grundeigentümers. Verwendet der Berechtigte das Material für sich, steht dem Eigentümer der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB zu. In Anbetracht der Bestimmung des § 483 ABGB kann der Berechtigte die Ausbruchskosten vom Vergütungsbetrag nicht in Abzug bringen.Das von einer Zwangsdienstbarkeitsberechtigten bei Errichtung der Anlage (Tunnelbau) gewonnene Material verbleibt im Eigentum des Grundeigentümers. Verwendet der Berechtigte das Material für sich, steht dem Eigentümer der Verwendungsanspruch des Paragraph 1041, ABGB zu. In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 483, ABGB kann der Berechtigte die Ausbruchskosten vom Vergütungsbetrag nicht in Abzug bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097740

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00607_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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