RS OGH 1996/1/31 7Ob33/95

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Norm

AKHB 1988 §6 Abs2 Z1
AUVB 1989 Art21 Z1
VersVG §6 Abs2 B3

Rechtssatz

Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fehlers kann zum Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon seiner Art nach außer jedem Zusammenhang mit dem erhöhten Risiko steht. Dafür bedarf es des Beweises, daß der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, daß also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalles nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102071

Dokumentnummer

JJR_19960131_OGH0002_0070OB00033_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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