RS OGH 1996/1/31 9ObA10/96

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Norm

VBG §38 Abs3

Rechtssatz

Eine Vertretungstätigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt, sondern auch dann, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103199

Dokumentnummer

JJR_19960131_OGH0002_009OBA00010_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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