Norm
ABGB §1400 BRechtssatz
Nach Art 54 UN-Kaufrechtsübk gehört zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu bezahlen, auch die Pflicht, Maßnahmen zu treffen, um die Förmlichkeiten zu erfüllen, die der Vertrag oder Rechtsvorschriften erfordern, damit Zahlung geleistet werden kann. Wurde eine Akkreditivklausel vereinbart, so hat der Käufer für dessen fristgerechte Eröffnung zu sorgen. Dem ist erst dann entsprochen, wenn der Geschäftspartner den Anspruch gegen die Akkreditivbank erworben hat. Die Akkreditivklausel verpflichtet den Käufer sohin zu einer Vorleistung. Erst mit der Akkreditiveröffnung hat er Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Verkäufers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011