RS OGH 1996/2/6 10Ob518/95, 2Ob328/97t, 1Ob292/99v, 7Ob301/01t, 8Ob30/10k, 4Ob208/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IIf9
ABGB §1323 A
ABGB §1331
4.EVHGB Art8 Nr2
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art41
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76

Rechtssatz

Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. Verhaltensunrecht und Verschulden des Schuldners sind keine Haftungsvoraussetzungen. Einen entgangenen Gewinn hat er nur zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung der Ware rechnen musste; dies ist allerdings beim Verkauf handelbarer Waren an einen Kaufmann stets zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
    Veröff: SZ 69/26
  • 2 Ob 328/97t
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 328/97t
    nur: Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. (T1) Veröff: SZ 71/21
  • 1 Ob 292/99v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 292/99v
    nur: Einen entgangenen Gewinn hat er nur zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung der Ware rechnen mußte; dies ist allerdings beim Verkauf handelbarer Waren an einen Kaufmann stets zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 73/75
  • 7 Ob 301/01t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
    Auch; nur: Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. Verhaltensunrecht und Verschulden des Schuldners sind keine Haftungsvoraussetzungen. (T3); Beisatz: Der ausschließlich in Geld zu bezahlende Schadenersatzansanspruch hat Ausgleichsfunktion. Der Gläubiger soll durch den Schadenersatz wirtschaftlich so weit wie möglich in diejenige Lage versetzt werden, in der er sich bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung befände. (T4); Veröff: SZ 2002/1
  • 8 Ob 30/10k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 30/10k
    Vgl auch
  • 4 Ob 208/12k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 208/12k
    nur T3; Beisatz: Für die Ersatzpflicht nach Art 74 CISG ist unmaßgeblich, ob die Vertragsverletzung einen unmittelbaren oder mittelbaren, direkten oder indirekten Schaden verursacht, solange dieser bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten