RS OGH 1996/2/6 10Ob519/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

JN §28
JN §42
EuGVÜ allg
LGVÜ allg

Rechtssatz

Das Lugano-Abkommen (LGVÜ) ist als self-executing-Staatsvertrag von Österreich bisher nicht ratifiziert worden und als solches weder primäres noch sekundäres EG-Recht; es überlagert daher erst nach und ab der Ratifizierung die bis dahin weiterhin geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften Österreichs in der Jurisdiktionsnorm. Auch das EuGVÜ vom 27.9.1968 ist (derzeit) weder primäres noch sekundäres EG-Recht, sondern ein selbständiger (völkerrechtlicher) Vertrag und wurde auch nicht in den EWR übernommen; vor Ratifizierung ist es daher ebensowenig anzuwenden wie das Lugano-Abkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103539

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00519_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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