Norm
ASGG §45 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG (idF Art I Z 18 der ASGG-Nov 1994 BGBl 624) ist zwar im Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 18, der ASGG-Nov 1994 Bundesgesetzblatt 624) ist zwar im Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102027Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009