RS OGH 2008/8/20 10ObS25/96, 8ObA135/01p, 9ObA30/04h, 9ObA112/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ASGG §45 Abs3
ZPO §519 Abs1 Z2 H
  1. ASGG § 45 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ASGG § 45 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  3. ASGG § 45 gültig von 01.09.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1990
  4. ASGG § 45 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. ASGG § 45 gültig von 01.01.1987 bis 31.07.1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG (idF Art I Z 18 der ASGG-Nov 1994 BGBl 624) ist zwar im Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 18, der ASGG-Nov 1994 Bundesgesetzblatt 624) ist zwar im Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert.

Entscheidungstexte

  • RS0102027">10 ObS 25/96
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 25/96
  • RS0102027">8 ObA 135/01p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObA 135/01p
  • RS0102027">9 ObA 30/04h
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 30/04h
    Vgl; Beisatz: Durch die ZVN 2002 wurde die bis dahin in § 45 ASGG normierte Möglichkeit des Berufungsgerichtes, die Zulässigkeit des Rekurses unter bestimmten Voraussetzungen trotz Fehlens einer im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG normierten Rechtsfrage auszusprechen, beseitigt. Nach wie vor gilt aber, dass der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss dann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, nicht anfechtbar ist, und zwar auch nicht im Wege eines "außerordentlichen Revisionsrekurses". (T1)
  • RS0102027">9 ObA 112/08y
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 112/08y
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102027

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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