Norm
ABGB §1400 BRechtssatz
Die Akkreditiveröffnung ist Teil der Kaufpreiszahlungspflicht, sodaß ihre Nichtvornahme die Rechtsbehelfe wegen Verletzung der Zahlungspflicht (Art 61 ff UN-Kaufrechtsübk) und nicht bloß Rechte wegen antizipierten Vertragsbruchs (Art 71 - 73 UN-Kaufrechtsübk) auslöst (hier: Die Erstellung des Akkreditivs unterblieb deshalb, weil die beklagten Parteien entgegen der übernommenen Verpflichtung und ausdrücklichen Zusage die Ladestelle nicht bekanntgaben. Die Nichtausstellung des Akkreditivs ist sohin auf ein Unterlassen der beklagten Parteien zurückzuführen, weshalb sie sich nach Art 80 UN-Kaufrechtsübk nicht auf die Nichteröffnung des Akkreditivs durch die klagende Partei berufen können.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104927Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011