RS OGH 1996/2/6 10Ob518/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ABGB §1400 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art54
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art61
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art71
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art72
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art73
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art80

Rechtssatz

Die Akkreditiveröffnung ist Teil der Kaufpreiszahlungspflicht, sodaß ihre Nichtvornahme die Rechtsbehelfe wegen Verletzung der Zahlungspflicht (Art 61 ff UN-Kaufrechtsübk) und nicht bloß Rechte wegen antizipierten Vertragsbruchs (Art 71 - 73 UN-Kaufrechtsübk) auslöst (hier: Die Erstellung des Akkreditivs unterblieb deshalb, weil die beklagten Parteien entgegen der übernommenen Verpflichtung und ausdrücklichen Zusage die Ladestelle nicht bekanntgaben. Die Nichtausstellung des Akkreditivs ist sohin auf ein Unterlassen der beklagten Parteien zurückzuführen, weshalb sie sich nach Art 80 UN-Kaufrechtsübk nicht auf die Nichteröffnung des Akkreditivs durch die klagende Partei berufen können.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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