RS OGH 2001/10/22 10Ob518/95, 2Ob328/97t, 1Ob77/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 lita
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 litb
IPRG §35 Abs2
IPRG §36
  1. IPRG § 36 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung) (hier: auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der beklagten Parteien als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.)Liegen die Voraussetzungen nach Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung) (hier: auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der beklagten Parteien als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.)

Entscheidungstexte

  • RS0104918">10 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
    Veröff: SZ 69/26
  • RS0104918">2 Ob 328/97t
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 328/97t
    nur: Liegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung). (T1); Beisatz: Auch § 35 iVm § 11 IPRG sind Regeln des internationalen Privatrechts, die von Art 1 Abs 1 lit b UNK angesprochen sind. Wenn die Parteien deshalb das Recht eines UNK-Mitgliedsstaates wählen, ist auch ohne ausdrücklicher Erwähnung, daß sie die Anwendung des UNK wünschen, dieses anzuwenden. (T2) Veröff: SZ 71/21
  • RS0104918">1 Ob 77/01g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtswahl des österreichischen Rechts ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens ist nicht als konkludenter Ausschluss des UN-K zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichen Recht vorgeht. (T3); Veröff: SZ 74/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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