Norm
ASGG §11a Abs3 Z1Rechtssatz
Da gegen einen vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschluss ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach § 523 erster Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des § 11a Abs 3 Z 1 ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben.Da gegen einen vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschluss ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach Paragraph 523, erster Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025