RS OGH 2025/1/22 8ObA303/95; 8ObA111/03m; 9ObA21/08s; 9ObA165/13z; 9ObA98/15z; 9ObA114/17f; 9ObA12/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1996
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Norm

ABGB §1157
BEinstG §6 Abs1
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BEinstG Art. 2 § 6 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 6 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.08.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  4. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  8. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  10. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Rechtssatz

Es besteht nach § 6 Abs 1 BEinstG ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.Es besteht nach Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.

Entscheidungstexte

  • RS0097388">8 ObA 303/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObA 303/95
  • RS0097388">8 ObA 111/03m
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 111/03m
  • RS0097388">9 ObA 21/08s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 21/08s
    Beisatz: Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann aber nicht so weit gehen, dass er verpflichtet wäre, andere Personen von Leitungsfunktionen, für welche diese die erforderliche Qualifikation aufweisen, abzuberufen, um diesen Posten für den behinderten Dienstnehmer „freizumachen". (T1)
  • RS0097388">9 ObA 165/13z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 165/13z
    Beisatz: Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T2);
    Veröff: SZ 2014/49
  • RS0097388">9 ObA 98/15z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 98/15z
    Vgl auch; Beisatz: Der in § 6 Abs 1a BEinstG enthaltene Auftrag, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung auch den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, stellt keinen Gegensatz, sondern eine Begleitung und Ergänzung zu den Diskriminierungsbestimmungen der §§ 7a ff BEinstG dar, so insbesondere auch zum Verbot, Menschen mit Behinderung beim beruflichen Aufstieg oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren. Ein eigenständiges Beförderungsgebot, dessen Verletzung den Dienstgeber schadenersatzpflichtig machen würde, enthält § 6 Abs 1a BEinstG nicht. Schadenersatzpflichten des Dienstgebers für die diskriminierende Versagung des Zugangs zu einer Anstellung oder Beförderung werden vielmehr in § 7e BEinstG festgelegt. (T3)
  • RS0097388">9 ObA 114/17f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 114/17f
  • RS0097388">9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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