Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die Kosten des außerstreitigen Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für bestimmte Angelegenheiten können auch dann nicht als Kosten eines Rechtsvertreters geltend gemacht werden, wenn dieser Anlaß für die Einleitung dieses Verfahrens zur Sachwalterbestellung war. Sie sind von den Kosten einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer konkreten Prozeßführung zu unterscheiden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16R210/02y. Diese ist nunmehr unter RW0000572 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000086Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011