RS OGH 1996/2/9 11R10/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1996
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Norm

ZPO §41

Rechtssatz

Die Kosten des außerstreitigen Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für bestimmte Angelegenheiten können auch dann nicht als Kosten eines Rechtsvertreters geltend gemacht werden, wenn dieser Anlaß für die Einleitung dieses Verfahrens zur Sachwalterbestellung war. Sie sind von den Kosten einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer konkreten Prozeßführung zu unterscheiden.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16R210/02y. Diese ist nunmehr unter RW0000572 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000086

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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